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Medienpolitik

„Nicht alles Zumutbare getan“ - Youtube verliert Prozess um illegalen Fernseh-Mitschnitt

vom 13.06.2017

Fernseh-Mitschnitte dürfen nicht auf youtube weiterverbreitet werden. Obwohl sich der eine oder andere unbedarfte Nutzer gelegentlich aus Unkenntnis über dieses Verbot hinwegsetzt, bedarf diese urheberrechtliche Binsenweisheit eigentlich keiner grundsätzlichen Klarstellung mehr. Schon gar keiner gerichtlichen. Sollte man meinen.

Wenn nicht ausgerechnet die youtube-Mutter Google jetzt einen solchen Prozess angestrengt – und in Bausch und Bogen verloren hätte. Die ganze Geschichte liest sich wie ein Stück aus dem Tollhaus: ein Fernsehzuschauer hatte die Fernseh-Ausstrahlung eines Dokumentarfilms aufgezeichnet und auf seiner youtube-Seite veröffentlicht. Der Produzent des Films machte youtube auf diesen Rechtsverstoß aufmerksam und verlangte die Löschung des betreffenden Inhalts.

Doch statt der offenkundigen Urheberrechtsverletzung dauerhaft abzuhelfen, bat youtube den illegalen uploader mit dem programmatischen Nutzer-Namen „Revo Luzzer“ um seine Stellungnahme - und der erklärte frech und trotzig, als Zahler des Rundfunkbeitrags sei er Miteigentümer des gesendeten Films geworden und könne damit machen, was er wolle. Diese krude Argumentation wurde von youtube akzeptiert, die Löschung unterblieb.

Vertreten durch die Berliner Urheberrechtskanzlei KVlegal und von der AG Dokumentarfilm unterstützt, schickte der Filmproduzent dem Internetkonzern eine Abmahnung, die freilich wirkungslos blieb. Bis die Sache schließlich vor dem Landgericht Leipzig landete, das jetzt unter dem Aktenzeichen 05 O 661/15 Klarheit schuf: „Die Beklagte“ – also Youtube – habe „ihr zumutbare Prüfpflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis der Klägerin im Rahmen des Beanstandungsverfahrens nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die geschützten Werke zu verhindern“, heißt es in dem Urteil, in dem zugleich festgestellt wird, dass die Betreiber der Internet-Plattform „unverzüglich mit dem Ziel hätten tätig werden müssen, die Darstellung des Werkes zu entfernen oder den Zugang zu sperren, sobald sie die erforderliche Kenntnis erlangt hatten“. Die entsprechende Prüfpflicht sei bereits gegeben, wenn unter Vorlage „aller erforderlicher Angaben“ auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist – spezielle Nachweise sind dazu nicht erforderlich. Eine solche Prüfung hätte nach Ansicht des Gerichts zwingend „zu einer Löschung führen müssen, da die Zahlung von GEZ-Gebühren offensichtlich nicht zum Erwerb von Veröffentlichungsrechten führt.“

Dass ein derart klarer Fall auf Betreiben von Google überhaupt gerichtsanhängig wurde, hat aus Sicht der AG DOK Methode: offenbar versucht Google mit allen Mitteln, die Grenzen des Urheberrechts zu seinen Gunsten auszuweiten – auch, wenn der Anlass noch so absurd erscheint.

Hier das Urteil und die Begründung des Landgerichts Leipzig.


Medienreaktionen:
Die Welt vom 14.06.2017
Deutschlandradio vom 15.06.2017

 

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