AG DOK - Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.
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6.1 Einführung
von Björn Jensen
Urheber sollen an der späteren Verwendung ihrer Werke teilhaben. In der Regel vergeben sie das Erstverwertungsrecht an einen Sender (z.B. Ausstrahlungsrecht), aber sie können die weiteren Nutzungsrechte (Zweitverwertungsrechte) kaum kontrollieren - etwa die Frage, wie viele Fernsehzuschauer, eine Sendung aufzeichnen. Der Urheber tritt deshalb seine Verwertungsrechte zur kollektiven Wahrnehmung an die Verwertungsgesellschaften ab.
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Letzte Aktualisierung 07.05.2015