AG DOK - Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.
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4.2.4 Recht am gesprochenen Wort
Auch für bloße Tonaufnahmen ist unter Angabe des Verwendungszwecks eine Einwilligung des Aufgenommenen einzuholen. Bei Interviews kommt es häufiger vor, dass diese unter der Bedingung gegeben werden, dass die Aufnahmen vor einer Veröffentlichung autorisiert werden müssen. Die heimliche Aufnahme von Gesprächen ist unzulässig strafrechtlich in § 201 StGB sanktioniert.
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Letzte Aktualisierung 01.07.2015