AG DOK - Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.
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4.3.1 Hausrecht
§ 123 des Strafgesetzbuchs verbietet unter Strafandrohung das widerrechtliche Eindringen in die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum eines anderen sowie in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Das Hausrecht bindet auch Dokumentarfilmer, selbst dann, wenn sie wie Journalisten recherchieren (OLG Hamburg, UFITA 76, 354). Ohne Zustimmung des Berechtigten darf der Filmemacher nicht in geschlossenen Räumen drehen.
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Letzte Aktualisierung 27.02.2017