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Satzung der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.

from 17.12.2020

In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17.12.2020 beschlossene Neufassung.

 

Präambel

Die AG DOK/Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm eint die Überzeugung, dass dem dokumentarischen Genre eine wichtige Rolle bei der Sicherung der Meinungsvielfalt und der Stärkung demokratischer Prozesse in unserer Gesellschaft zufällt.

Sie versteht sich als ein Netzwerk, in dem sich Dokumentarfilmschaffende sowohl untereinander als auch mit der Festival- und Kinoszene, mit der Filmwissenschaft sowie mit Vertriebsfachleuten, austauschen, um die dokumentarische Filmkultur zu stärken und weiterzuentwickeln.

Im Mittelpunkt ihrer Arbeit steht die Verbesserung der kulturellen und ökonomischen Rahmenbedingungen bei der Herstellung und der Verbreitung dokumentarischer Filme. Dieses Ziel verfolgt der Verein im ständigen Dialog mit Persönlichkeiten und Institutionen der Kultur-, Film- und Medienpolitik, Fernsehanstalten, Filmfördereinrichtungen sowie anderen Verbänden und Vereinen der Filmbranche.

Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und parteipolitisch unabhängig. Er sieht sich der kulturellen Vielfalt und der Gendervielfalt verpflichtet. Rassistisches und fremdenfeindliches Gedankengut hat in seinen Reihen keinen Platz.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “AG DOK/ Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.“

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Frankfurt am Main.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zwecke des Vereins sind
a) die Förderung einer alle Formen des Filmschaffens umfassenden unabhängigen dokumentarischen Filmkultur
b) Wahrung, Förderung und Verbesserung von berufsbezogenen Bedingungen seiner Mitglieder in künstlerischer, sozialer, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere
• Interessenvertretung der Mitglieder in Organisationen wie den Verwertungsgesellschaften, soweit der Verein hierzu durch Einzel- oder Generalermächtigung beauftragt worden ist;
• Verhandlungen mit Filmförderungsinstitutionen, Sendeanstalten und anderen Verwertern über Rahmenverträge, die den Einzelverträgen der Mitglieder als Minimalbedingungen vorgeschaltet sind;
• Bekämpfen und Verhindern wettbewerbswidriger Zustände und unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, etwa durch das Aussprechen von Mittelstandsempfehlungen
• Aufstellen gemeinsamer Vergütungsregeln mit Vereinigungen gemäß § 36 UrhG und Abschluss von Tarifverträgen sowie sonstigen kollektivvertraglichen Vereinbarungen.
c) Vertretung der Interessen der Dokumentarfilmbranche in Gremien, Fachverbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie in der Öffentlichkeit
d) Förderung von Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit
e) Bewahrung und Zugänglichmachung des dokumentarischen Filmerbes unter Wahrung der Interessen aller Rechteinhaber.

(2) Weitere Ziele des Vereins sind: Durchführung filmwissenschaftlicher Veranstaltungen und Fortbildungsveranstaltungen für Dokumentarfilmschaffende;
• die Pflege des klassischen Dokumentarfilms als Kulturgut sowie die Unterstützung des dokumentarischen Genres in all seinen Ausprägungen;
• die Förderung von Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit;
• die Nachwuchsförderung;
• die Unterstützung bereits bestehender filmischer Aktivitäten und Organisationen;
• die Initiierung und Förderung neuer Projekte durch Maßnahmen, die strukturelle Verbesserungen auf den Gebieten der Produktion, des Vertriebs, des Abspiels und der Rezeption von dokumentarischer Film- und Medienproduktion ermöglichen;
• die Zusammenarbeit mit den allgemeinbildenden und weiterführenden Schulen, Volkshochschulen, Bibliotheken und Universitäten, um eine dem dokumentarischen Genre adäquate Abspielbasis zu fördern und den kritischen Umgang mit dem Medium zu fördern;
• Information der Mitglieder in berufsbezogenen und juristischen Angelegenheiten.

 

§ 3 Kooperationen, Mitgliedschaften, Zweckbetriebe

Der Verein kann im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zwecke Mitglied anderer Organisationen und Körperschaften werden, mit diesen zusammenarbeiten oder solche gründen. Der Verein ist berechtigt, Zweckbetriebe zu gründen, zu erwerben und zu unterhalten. Er kann sich auch an anderen Unternehmen beteiligen, diese gründen oder erwerben.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder;
b) Ehrenmitglieder.

(4) Der Vorstand kann bestimmte Persönlichkeiten, die sich um das dokumentarische Genre verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags entbunden.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod;
b) durch Austritt mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen;
c) bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung oder wenn über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse abgelehnt wird;
d) durch Ausschluss aus dem Verein;
e) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn sich ein Mitglied mit der Zahlung seines Beitrags und/oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung länger als drei Monate im Verzug befindet; in der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.

(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

(2) Nur die ordentlichen Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann bei einem entsprechenden Sonderbedarf auch die Erhebung einer Umlage als außerordentlichen Beitrag beschließen. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.

(3) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, auf Ersuchen eines Mitglieds in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag oder eine sonstige Zahlungsverpflichtung jeweils für die Dauer von maximal zwei Jahren zu ermäßigen, zu stunden oder ganz zu erlassen.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand ihre postalische Anschrift sowie ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen und ihn unverzüglich über Änderungen des Namens und der Adress- und Kontaktdaten in Kenntnis zu setzen.

 

§ 6 Sanktionen

(1) Vereinsschädigendes Verhalten, Verstöße gegen die Satzung oder die bestehenden Vereinsordnungen können durch den Vorstand geahndet werden. Vor der Festsetzung der Sanktion ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Mögliche Sanktionen können sein:
a) Abmahnung;
b) befristeter Ausschluss von der Ausübung der Mitgliedsrechte;
c) Ausschluss aus dem Verein.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch Beschluss.

(4) Gegen einen Sanktionsbeschluss des Vorstands kann das betroffene Mitglied mit einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Diese entscheidet abschließend. Wird die Anordnung der Sanktion nicht innerhalb dieser Frist angefochten, kann der Beschluss auch nicht vor einem staatlichen Gericht angefochten werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand;
2. die Mitgliederversammlung;
3. die Sektionen.

 

§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden, die den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten können.

(2) Der erweiterte Vorstand bildet sich aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand i.S.d. § 8 (1)
b) dem / der Schatzmeister*in und
c) mindestens vier und maximal sechs Beisitzer*innen

(3) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die beiden Vorstandsvorsitzenden und die Mitglieder des erweiterten Vorstands bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

(4) Bis zur Größe von maximal neun Mitgliedern des erweiterten Vorstands richtet sich seine Mitgliederzahl wie folgt nach der Zahl der Vereinsmitglieder: Jeweils 100 Mitglieder werden durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Sobald die Mitgliederzahl ein volles Hundert übersteigt, kann ein neues Vorstandsmitglied als Beisitzer hinzugewählt werden. Ausschlaggebend ist die Mitgliederzahl am Tag der Mitgliederversammlung, auf der die Wahlen stattfinden.

(5) Ein ehemaliges Vorstandsmitglied, das sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann zur/zum Ehrenvorsitzenden des Vorstands ernannt werden. Eine Organstellung ist mit der Ernennung nicht verbunden. Ehrenvorsitzende haben dieselben Rechte wie ordentliche Vereinsmitglieder, sind jedoch von der Verpflichtung zur Erbringung von Beiträgen befreit. Sie können auf Einladung an den Vorstandssitzungen teilnehmen, haben dort aber kein Stimmrecht.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann sich eine Finanzordnung geben. Hierüber sowie über Änderungen ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Vorstandssitzungen sind in der Regel vier Mal jährlich, sonst bei Bedarf, durch eine/n Vorstandsvorsitzende/n einzuberufen.

(2) Die Einladung hierzu hat grundsätzlich 7 Tage vorher in Textform oder (fern-)mündlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden.

(3) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn neben einer/einem oder beiden Vorstandsvorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands iSd. § 8 (2) b) und c) anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.

(4) Vorstandssitzungen können auch virtuell, unter Nutzung der elektronischen Telekommunikation (z.B. per Videokonferenz, telefonischer Zuschaltung, Stimmabgabe per E-Mail in einer Online-Versammlung) oder im Umlaufverfahren, durchgeführt werden. Auch eine kombinierte Verfahrensweise ist zulässig. Über die Art der Durchführung entscheidet der geschäftsführende Vorstand iSd. § 8 (1).

(5) Außerhalb einer Vorstandsitzung können Beschlüsse mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder auf schriftlichem Wege (Textform ist ausreichend) gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem Verfahren zugestimmt hat. Für die Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit erforderlich.

(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

(7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und eine*r Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich mit der Angabe von Gründen beantragt, ansonsten, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins und - für den Fall der Bestellung - die/der Geschäftsführer*in. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Vorstand.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief oder per E-Mail. Es wird die Anschrift bzw. E-Mail-Adresse verwandt, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail- oder Postadresse versandt wurde.

(5) Der Termin der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher mitzuteilen. Gleichzeitig ist durch den Vorstand mitzuteilen, bis zu welchem Termin Anträge, welche zu begründen sind, zur Mitgliederversammlung eingereicht werden können. Die endgültige Tagesordnung wird drei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

(6) Dringlichkeitsanträge können auch während der laufenden Mitgliederversammlung gestellt werden. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Abberufung des Vorstands, Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für die Mitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung ist für die Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden.

Sie ist insbesondere zuständig:
a) Bestellung und Abberufung des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
c) Entgegennahme der Berichte der Sektionen und Regionen;
d) Bestellung der Kassenprüfer;
e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Beschlussfassung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern und die Bestellung von Ehrenvorsitzenden
h) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verein;
i) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Erhebung von Umlagen;
j) Beschlussfassung über die Versammlungsordnung
k) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen;
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(8) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem/ einer der beiden Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstands i.S.d. § 8 (2) b) und c) gegenzuzeichnen ist.

(9) Der Verein kann sich eine Versammlungsordnung geben, über die die Mitgliederversammlung beschließt.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Mit schriftlicher Vollmacht kann eine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per Fax, per E-Mail (mit eingescannter Vollmacht als Anhang) oder auf anderem vom Vorstand in der Einladung zugelassenem Übertragungsweg erfolgen. Die Stimmrechtsübertragung ist dem Vorstand spätestens vor der ersten Abstimmung anzuzeigen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei andere Stimmen auf sich vereinigen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell, unter Nutzung der elektronischen Telekommunikation (z.B. per Videokonferenz, telefonischer Zuschaltung, Stimmabgabe per E-Mail, sonstiger Textform oder per elektronischem Abstimmungsverfahren), durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand. Eine virtuelle Mitgliederversammlung findet in einem für Mitglieder zugänglichen Bereich statt, den sie nur mit ihren persönlichen Legitimationsdaten erreichen können. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre persönlichen Legitimationsdaten geheim zu halten.

(6) Anstelle einer Mitgliederversammlung kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren per Brief, E-Mail, sonstiger Textform oder per elektronischem Abstimmungsverfahren durchgeführt werden. Hierzu sendet der Vorstand die Tagesordnung nebst konkreten Beschlussvorlagen an die Mitglieder und bestimmt eine Frist zur Stimmabgabe von mindestens einer Woche, bis zu der die Stimmen durch E-Mail an den Vorstand abzugeben sind. § 10 (4) gilt entsprechend. Bei Beschlussfassung auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren per Brief, E-Mail, oder sonstiger Textform oder elektronischer Abstimmung ist keine Stimmübertragung möglich.

 

§ 12 Wahlen

(1) Alle Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Die Wahlen der beiden Vorstandsvorsitzenden, des vertretungsberechtigten Vorstands
(§ 8 (1)), der/des Schatzmeister*in (§8 (2 a)) und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§ 8 (2) b) und c)) erfolgen in dieser Reihenfolge in jeweils gesonderten Wahlgängen.

(3) Grundsätzlich finden Einzelwahlen statt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für alle oder für einzelne Wahlgänge Gesamtwahl, Blockwahl oder Listenwahl zulässig ist.

(4) Weitere Einzelheiten kann eine Wahlordnung regeln.

 

§ 13 Beiräte

Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes können Beiräte aus sachverständigen Personen gebildet werden. Die Berufung und Abberufung der Beiräte erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 14 Geschäftsführer

Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte eine/n Geschäftsführer*in berufen. Diese/r kann auch die Stellung eines / einer besonderen Vertreter*in (§ 30 BGB) haben.

 

§ 15 Regionen

(1) Die Mitglieder des Vereins können Regionalvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit bilden, wenn sich mindestens 50 Mitglieder in einer Region befinden (im Folgenden „Regionen“ genannt).

(2) In den jeweiligen Regionen soll eine regelmäßige Verbandstätigkeit, insbesondere im Rahmen von Veranstaltungen, Treffen und Versammlungen stattfinden.

(3) Den Regionen stehen jeweils bis zu drei Regionalsprecher*innen vor, die durch die regionalen Mitglieder gewählt werden, wobei jeweils 100 Mitglieder durch eine*n zusätzliche*n Regionalsprecher*in vertreten werden können. Sobald die Mitgliederzahl ein volles Hundert in der Region übersteigt, kann ein/e neue/r Regionalsprecher*in hinzugewählt werden. Ausschlaggebend ist die Mitgliederzahl in der Region am Tag der Mitgliederversammlung, bei der die Wahl stattfindet. Kommt keine Wahl zustande, können die Regionalsprecher*innen ersatzweise durch den Vorstand berufen werden.

(4) Die Aufgaben der Regionalsprecher*innen sind:
• Organisation und Durchführung regelmäßiger Veranstaltungen und Versammlungen;
• Information der und Ansprechpartner für Mitglieder in den Regionen;
• Ansprechpartner und Beratung für Neubeitritte in den Verein;
• Vorbereitung der internen Meinungsbildung und Befassung mit Sachfragen zwecks
• Information des Vorstandes und Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
• Beteiligung bzw. Vertretung des Vereins bei offiziellen Anlässen und gegenüber Dritten in Absprache mit dem Vorstand des Vereins.
• Medienpolitische Aktivitäten in den Regionen in Absprache mit dem Vorstand des Vereins.

(5) Regionalsprecher*innen haben bei der Ausübung ihres Amtes die Interessen des Vereins zu vertreten. Bei Verstößen gegen die Interessen des Vereins sowie auf Antrag von Mitgliedern der Region können Regionalsprecher*innen vom Vorstand des Vereins abberufen werden.

(6) Sofern Regionalsprecher*innen durch Wahl bestimmt werden, werden diese für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Regionalsprecher*innen bleiben auch nach Ablauf dieser Zeit im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt sind.

(7) Für die Einladung zur Wahl der Regionalsprecher*innen gilt § 10 (4) entsprechend. Die Regionalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der Regionalmitglieder. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der §§ 11 (5)
und (6) entsprechend.

(8) Mit schriftlicher Vollmacht kann eine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per Fax, per E-Mail (mit eingescannter Vollmacht als Anhang) oder auf anderem von den Regionalsprecher*innen in der Einladung zugelassenem Übertragungsweg erfolgen. Die Stimmrechtsübertragung ist der Versammlungsleitung spätestens vor der ersten Abstimmung anzuzeigen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine andere Stimme auf sich vereinigen. Ausgeschlossen sind die Erteilung einer Blankovollmacht und die weitere Übertragung des bereits übertragenen Stimmrechts (Unterbevollmächtigung).

(9) Tritt ein*e Regionalsprecher*in zurück oder wird ein*e Regionalsprecher*in abberufen, kann der Vorstand des Vereins bis zu einer Neuwahl eine*n Interims-Regionalsprecher*in bestimmen.

(10) Jede Region erhält ein jährliches Budget. Die Höhe des jährlichen Regional-Budgets wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der Haushaltslage, der Mitgliederanzahl der Region sowie nach dem Umfang der Aktivitäten in der jeweiligen Region nach billigem Ermessen bestimmt.

(11) Einmal im Jahr soll eine gemeinsame Versammlung des Vorstands mit den Regionalsprecher*innen stattfinden.

 

§ 16 Sektionen

(1) Innerhalb des Vereins können Sektionen gebildet werden. Die Sektionen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern gleicher Berufsgruppen innerhalb der AG DOK / Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.

(2) Die Sektionen verstehen sich als eigenständige homogene Interessenvertretungen, die sich für die Wahrung, Förderung und Verbesserung von berufsbezogenen Bedingungen ihrer Mitglieder in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einsetzen. Sie bieten hierzu eine Plattform zur Vernetzung, Information, Beratung und Erarbeitung von Lösungsmodellen zu spezifischen Fragen der Berufsausübung. Eine Sektion besteht aus mindestens 50 Mitgliedern.
Ausschließlich die jeweiligen Sektionen sind zuständig für sämtliche Handlungen und Willenserklärungen einschließlich des Abschlusses von Verträgen gemäß § 2 Abs. 1 b, vierter Unterpunkt der Satzung, soweit sie ihre Sektion betreffen. Die/der jeweilige Sektionssprecher*in der Sektion Buch und Regie ist automatisch mit Annahme der Wahl als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB für sämtliche mit der Aufgabe in § 16 Abs. 2 Satz 4 zusammenhängende Geschäfte bestellt. § 16 Abs. 7 c gilt insoweit nicht.

(3) Über die Gründung einer Sektion entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

(4) Mitglieder einer Sektion können nur diejenigen Vereinsmitglieder werden, die der Berufsgruppe zuzuordnen sind, für die die Sektion gebildet worden ist. Weitere Voraussetzung ist Berufspraxis in dem durch die Sektion vertretenen Tätigkeitsfeld. Die Sektionen können weitere Aufnahmekriterien beschließen. Auf Anforderung durch die/den Sektionssprecher*in muss das Vereinsmitglied das Vorliegen der genannten Voraussetzungen nachweisen. Eine Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft in Sektionen ist ausgeschlossen.

(5) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich, per E-Mail oder in sonstiger Textform an die/den Sektionssprecher*in zu stellen, die/der hierüber entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf einer Begründung. Das abgelehnte Vereinsmitglied kann binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich bei der/dem Sektionssprecher*in die Entscheidung der Sektionsversammlung über seine Aufnahme beantragen. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

(6) Die Sektionsmitgliedschaft endet durch
a) Beendigung der Mitgliedschaft in der AG DOK;
b) Austritt aus der Sektion
c) Ausschluss aus der Sektion durch die Sektionsversammlung auf Antrag der/des Sektionssprecher*in oder mindestens eines Zehntels der Sektionsmitglieder bei grobem Verstoß gegen die Interessen der Sektion durch 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Jede Sektion wählt eine*n Sektionssprecher*in und eine*n Stellvertreter*in.
a) Die Sektionssprecher*innen und die Stellvertreter*innen werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Sektionsversammlung bestellt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist möglich. Die Sektionssprecher*innen und die Stellvertreter*innen bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt, es sei denn sie werden durch Beschluss von der Sektionsversammlung abberufen.
b.) Die Sektionssprecher*innen vertreten insbesondere die berufsbezogenen Interessen der Sektion und Ihrer Mitglieder. Die Aufgaben der Sektionssprecher*innen sind insbesondere:
• Einberufung, Organisation und Leitung der Sektionsversammlungen;
• Vorbereitung der internen Meinungsbildung und Beschlussfassung;
• Berichterstattung an die Mitgliederversammlung und den Vorstand;
• Vertretung bei der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen mit Vereinigungen gem. § 36 UrhG und beim Abschluss von Tarifverträgen sowie sonstigen kollektivvertraglichen Vereinbarungen als Vertreter iSd § 30 BGB.
c) Die Sektionssprecher*innen können zur Vornahme von Rechtsgeschäften iSd § 30 BGB bevollmächtigt werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des erweiterten Vorstands. § 16 Abs. 2, zweiter Unterabsatz Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
d) Sektionssprecher*innen müssen vom Vorstand, wenn ihre Sektionen thematisch betroffen sind, in Vorstandssitzungen mit einbezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht, können aber eigenständig eine Teilnahme beantragen, wenn sie Rücksprachebedarf mit dem Vorstand sehen.

(8) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Sektionsversammlung statt.
a) Die Einladung zur Sektionsversammlung erfolgt durch den/die Sektionssprecher*in oder ihre Stellvertreter*innen schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von drei Wochen vor dem Versammlungsbeginn unter Angabe der Tagesordnung. § 10 (4) gilt entsprechend. Eine Sektionsversammlung ist einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dieser Sektion die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Im Übrigen gilt § 37 BGB.
b) Für die Durchführung, die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Sektionsversammlung gelten die Bestimmungen des § 11 entsprechend. Die Übertragung von Stimmen ist allerdings ausgeschlossen. Über die Art der Durchführung entscheidet die/der Sektionssprecher*in oder der die stellvertretende Sektionssprecher*in oder ein/e von der Sektionsversammlung zu wählende Versammlungsleiter*in.
c) Über die Sektionsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von der/dem Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. Hiervon ist dem Vorstand unverzüglich eine Abschrift zuzuleiten.

(9) Die Sektionsversammlung ist zuständig für alle die Sektion betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist, insbesondere:
• Wahl der Sektionssprecher*innen und Stellvertreter*innen;
• Beschlussfassung über die Aufnahme und den Abschluss von Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen mit Vereinigungen gem. § 36 UrhG und über den Abschluss von Tarifverträgen sowie über sonstige kollektivvertragliche Vereinbarungen.

(10) Die Auflösung, Teilung oder Änderung einer Sektion kann vom Vorstand nur nach vorangegangener Abstimmung der betreffenden Sektionsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Sektionsmitglieder beschlossen werden.

(11) Die Sektionen können sich eine Geschäftsordnung geben.

(12) Der Vorstand ist verpflichtet, die Sektionen mit ausreichenden Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auszustatten. Er entscheidet unter Berücksichtigung der Haushaltslage, der Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Sektion und des Umfangs der Aktivitäten nach billigem Ermessen.

 

§ 17 Gendervielfältige Ämterbesetzung

(1) Der erweiterte Vorstand (§ 8 (2)), die beiden Vorstandsvorsitzenden (§ 8 (1)), die Regionalsprecher*innen (§15 (3)) sowie der/die Sektionssprecher*in und seine/ihre Stellvertretung (§ 16 (7)) und die Kassenprüfer*innen (§19) sollen zu gleichen Teilen mit männlichen/diversen und weiblichen/diversen Mitgliedern besetzt werden.

(2) Gleiches gilt auch bei der Besetzung von Sitzen, die der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm und ihren Untergliederungen in externen Gremien zustehen, sowie ihrer Repräsentanz in der Öffentlichkeit, insbesondere bei der Besetzung von Podien und im Rahmen von Veranstaltungen.

(3) Besteht der erweiterte Vorstand aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern, soll das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern nur einen Sitz betragen. Übersteigt die Mitgliederzahl dann das nächste volle Hundert, soll das neu zu wählende Vorstandsmitglied mit einer Person des jeweils anderen Geschlechts besetzt werden, so dass der Vorstand dann mindestens zur Hälfte aus Frauen und Männern besteht.

 

§ 18 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer Vergütung oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Für die jeweilige Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der erweiterte Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand ist insoweit von der Anwendung des § 181 BGB befreit. Vertragsschlüsse, Vertragsänderungen und -beendigungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Dritte für Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte, insbesondere eine*n Geschäftsführer*in, anzustellen.

(6) Im Rahmen einer Finanzordnung können weitere Einzelheiten, insbesondere zu Reisekosten und Aufwandspauschalen, geregelt werden.

 

§ 19 Kassenprüfung

Zwei Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren für die Kassen- und Rechnungsprüfung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 20 Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse), Geburtsdatum sowie vereinsbezogene Daten und Bankverbindung. Diese Daten werden mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.

 

§ 21 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 22 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder teilnehmen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen zur Unterstützung der Dokumentarfilmkultur zu verwenden.

 

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