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  • 1. title_leistungen_der_ag_dok

     

     

    Die AG DOK bietet ihren Mitgliedern – über die Unterstützung im Rahmen des Netzwerks (und der Regionaltreffen) sowie den für Mitglieder besonders günstigen Fortbildungen in der AG DOK Akademie hinaus – eine Reihe von Leistungen:

    • eine kostenfreie Erstberatung durch unsere medienrechtlich versierten Anwälte und Steuerberater bzw. eine kostenfreie juristische Beratung zu Fragen der Künstlersozialkasse (KSK) für Versicherte und Abgabepflichtige

    • Rabatte bei Rechtsschutz, Haftpflicht- und Paketversicherungen Film

    • Rabatte bei assoziierten Verbänden und Fachveranstaltungen

    • Presseausweis (bei Vorliegen der Berechtigung)

    • Abonnement des filmpolitischen Informationsdienstes Black Box

    • diverse Ermäßigungen bei Akkreditierungen, etwa bei unseren Seminaren der AG DOK-Akademie, aber auch für Dokumentarfilm-Festivals und Fach-Konferenzen

    • Nutzung unserer Wissensdatenbank "KnowledgeBase", die sukzessive erweitert wird und sämtliche relevante Wissensthemen rund ums Dokumentarfilme-machen verständlich aufbereitet.

    • Nutzung des AG DOK-internen Netzwerks (Mitglieder-Postlist), in der sich über 900 Profis mit Tipps und Tricks nach Kräften gegenseitig unterstützen – im Wert von: unbezahlbar!


    Interesse an einer Mitgliedschaft?

    Dann finden Sie hier eine Übersicht der abgestuften Beitragstarife und zwei Wege, um Mitglied zu werden ...

  • 2. title_pm_gvr

     

     

    Hier können die "Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR)" + die ergänzende "Gemeinsame Erklärung vom 9. Februar 2023 zur Anwendung der ARD-GVR (ab S. 16)" in einem Dokument herunter geladen werden.

     

    Und hier die ergänzende "Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der ARD-GVR Dokumentation vom 9. Februar 2023" als Einzeldokument.

     

    _________________________

     

    Selbständige Regisseur*innen und Autor*innen von Dokumentationen und Dokumentarfilmen können künftig mit höheren Honoraren rechnen. Seit Jahresbeginn gilt ein neues Vergütungsmodell. Die Sender der ARD und die Produzentenallianz haben sich mit der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (AG DOK) und dem Bundesverband Regie (BVR) auf gemeinsame Vergütungsregelungen verständigt.

    Mindesthonorare und Nachvergütungsansprüche für Auftragsproduktionen sind jetzt festgelegt. Die Honorare für Regisseur*innen und Autor*innen werden insgesamt deutlich angehoben. Zur Stärkung von Produktionen mit besonderem Anspruch, etwa investigativen Projekten, sind zudem Zuschläge von bis zu 50 Prozent der Buch- und Regie-Honorare vorgesehen.
    Der bisher übliche „Buy-out“ mit pauschalen Gagen wird abgelöst durch ein Nachvergütungsmodell. Damit werden die Urheber*innen auch am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Filme beteiligt, indem Wiederholungen künftig systematisch erfasst und die Filmemacher*innen auch prozentual an kommerziellen Erlösen beteiligt werden.

    Da den Mediatheken eine zunehmend größere Bedeutung in der Verwertung dokumentarischer Produktionen zukommen wird, soll in einem weiteren Schritt die pauschale Abgeltung der Mediatheken-Nutzungen zügig durch ein nutzungsbasiertes Vergütungsmodell ersetzt werden.

    Alle vier Verhandlungsparteien unterstreichen, dass die Vereinbarung substanzielle Verbesserungen enthält. Die neuen gemeinsamen Vergütungsregeln werden von den Verhandlungspartnern als Ausdruck einer verstärkten Wertschätzung für dokumentarische Produktionen im Programm der ARD-Anstalten verstanden. Die Anwendung der Regeln für die Folgevergütung erfolgt rückwirkend für die Ausstrahlung bzw. Nutzung von dokumentarischen Auftragsproduktionen ab 2011. Das neue Vergütungsmodell führt damit nicht nur unmittelbar zu Nachvergütungszahlungen, sondern trägt ganz erheblich zu einer Befriedigung der Rechtslage bei der Nutzung von Altproduktionen bei. Mögliche Umsetzungsprobleme vor allem in der Anfangsphase sollen in einer gemeinsamen Clearing-Stelle behandelt werden.

    Die neue Vereinbarung gilt für Auftragsproduktionen mit einer Länge von 30 bis zu 90 Minuten. Verhandlungen für Koproduktionen, Produktionen also, die zu einem wesentlichen Teil durch Filmförderung oder weitere Partner mitfinanziert sind, sollen zeitnah aufgenommen werden.

    Hier können die neu vereinbarten Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) herunter geladen werden.

     

    Stimmen der Verhandlungspartner*innen:

    Dr. Michael Kühn, ARD: „Dokumentationen sind prägender und fester Teil in unseren öffentlich-rechtlichen Programmen. Nach intensiven Verhandlungen ist es gelungen, die Honorare der Dokumentarfilmer*innen deutlich anzuheben und eine Nachvergütung für besonders erfolgreiche Dokumentationen einzuführen. Auch aufwendige journalistische Recherchen erfahren stärkere Anerkennung. Die gemeinsamen Vergütungsregeln stellen einen Paradigmenwechsel dar und begründen eine neue Partnerschaft zwischen den Dokumentarfilmer*innen und der ARD.“

    Alexander Thies, Produzentenallianz: „Wir sind sehr froh darüber, dass es nach komplexen Gesprächen gelungen ist, die Position der der Autor*innen und Regisseur*innen von dokumentarischen Programmen zu stärken und ihre wichtige Arbeit angemessen zu honorieren. Wir freuen uns über die Bereitschaft der ARD, damit die aus den GVR resultierenden Mehrkosten aus den dafür bereit gestellten Sondermitteln zu finanzieren und damit die Doku-Budgets insgesamt anzuheben.“ 

    David Bernet und Susanne Binninger, AG DOK: „Unser Verband hat seit vielen Jahren die wirtschaftliche Lage von Dokumentarfilmschaffenden analysiert und die oft ungenügenden und für Buch und Regie nicht geregelten Honorare beklagt. Wir freuen uns daher sehr, dass mit dieser Vergütungsvereinbarung ein deutlicher Sprung nach vorne gelungen ist, um vor allem die angemessene Honorierung von Kreativleistung und Nutzung von Urheber-Rechten von Autor*innen und Regisseur*innen unseres Genres zu verbessern. Wir hoffen auf eine rasche und kreativenfreundliche Umsetzung.“

    Cornelia Grünberg und Jobst Oetzmann, BVR: „Wir freuen uns sehr, dass es uns erstmalig gelungen ist, die AG DOK zusammen mit dem BVR an einen Verhandlungstisch mit der ARD und der Produzentenallianz zur Verbesserung der Vergütung der Dokumentarfilmer*innen zu bringen. Nach intensiven Verhandlungen, in denen wir überzeugend das Missverhältnis von Arbeitsaufwand und Honorierung darstellen konnten, verabschieden wir heute nun ein Ergebnis, das die prekäre Arbeitssituation für viele Dokumentarfilmer*innen deutlich verbessern wird. Dennoch gibt es viel zu tun. Die Bewertung der Mediatheken und ihrer immer stärkeren Nutzung muss ebenso der Realität angepasst werden wie die Bewertung von Arte, KiKA und anderer Spartenkanäle.“

     

    Ansprechpartner*innen bei der AG DOK für Presse-Anfragen:
    David Bernet: 0151 1272 7089
    Susanne Binninger: 0171 206 4919
    AG DOK-Geschäftsstelle: 069 623 700

     

     

    Presse Resonanz:

    Süddeutsche Zeitung, 20.01.2021,
    https://www.sueddeutsche.de/medien/honorare-dokumentarfilm-ard-1.5180767.

    Deutschlandfunk Kultur, 20.01.2021,
    https://www.deutschlandfunkkultur.de/ard-sender-und-freie-einigen-sich-auf-verguetung.265.de.html?drn:news_id=1218265
    .

    PressePortal, 20.01.2021,
    https://www.presseportal.de/pm/29876/4817109.

    DWDL, 20.01.2021,
    https://www.dwdl.de/nachrichten/81168/ard_will_dokumentarfilmer_kuenftig_besser_bezahlen/?utm_source=&utm_medium=&utm_campaign=&utm_term=
    .

    Initiative Urheberrecht, 20.01.2021,
    https://urheber.info/diskurs/gemeinsame-vergutungsregeln-fur-dokumentarfilmer.

    Finanznachrichten, 20.01.2021,
    https://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2021-01/51780870-ard-sender-produzenten-und-dokumentarfilmer-vereinbaren-gemeinsame-verguetungsregeln-007.htm.

    News8, 20.01.2021,
    https://www.news8.de/ard-sender-produzenten-und-dokumentarfilmer-vereinbaren-gemeinsame-verguetungsregeln/
    .

    Unterhaltungstipp, 20.01.2021,
    https://unterhaltungstipp.de/film/ard-sender-produzenten-und-dokumentarfilmer-vereinbaren-gemeinsame-verguetungsregeln/.

    General-Anzeiger, 21.01.2021
    https://ga.de/verlag/anzeigen/advertorials/presseportal/ard-sender-produzenten-und-dokumentarfilmer-vereinbaren-gemeinsame-verguetungsregeln_aid-55790327.

    Quotenmeter, 21.01.2021,
    http://www.quotenmeter.de/n/124239/vereinbarung-gemeinsame-verguetungsregeln-zwischen-ard-sender-produzenten-dokumentarfilmer
    .

    DIGITALfernsehen, 21.01.2021,
    https://www.digitalfernsehen.de/news/medien-news/maerkte/neues-verguetungsmodell-autoren-regisseure-565278/.

    Presse-Channel, 21.01.2021,
    https://www.pressechannel.de/2021/01/21/ard-sender-produzenten-und-dokumentarfilmer-vereinbaren-gemeinsame-verguetungsregeln/.

    Blickpunkt:Film, 21.01.2021,
    https://beta.blickpunktfilm.de/details/456857.

    SlashCAM, 21.01.2021,
    https://www.slashcam.de/news/single/Neue-Vereinbarung--TV-Dokumentarfilmer-erhalten-hoe-16305.html.

     

  • 3. title_green_producing_eine_orientierung

     

    Von Anna-Lena Ponath.

    Spätestens ab dem 1. Juli 2023 soll die Einhaltung der neuen Ökologischen Standards (ÖS) bundesweit Voraussetzung für alle in Deutschland öffentlich geförderten Kino-, TV- und Online-/VoD-Produktionen sein (Quelle: https://www.green-motion.org). Aber welche Nachweise und Maßnahmen sind für dokumentarische Formate und Dokumentarfilmschaffende ab dem 01.07.2023 relevant? Basierend auf einer Recherche ist für die AG DOK-Mitglieder dieses „Green Producing & Green Filming“-Orientierungspapier entstanden.

    Ziel des Orientierungspapiers ist es, interessierten AG DOK-Mitgliedern eine Übersicht über aktuell erforderliche Nachweise und Richtlinien der deutschen Bundes- und Länderförderinstitutionen im Bereich Nachhaltiges Drehen und Produzieren zu geben.

    Anmerkung: die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf den Recherchestand Juni 2023 und sind entsprechend kontinuierlich auf ihre Aktualität hin zu überprüfen.

  • 4. title_ag_dok_webinare_urheberrecht

    Vor einem Jahr verabschiedete die EU eine neue EU-Urheberrechtsrichtlinie. Die Debatte darüber schlug hohe Wellen in der Öffentlichkeit, beschränkte sich aber weitgehend auf den Aspekt der sogenannten „Uploadfilter“. Die europäischen Urheberverbände dagegen sehen in der Richtlinie erhebliche Chancen, Missstände in der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation von Kulturschaffenden zu korrigieren.

    Alle EU-Staaten arbeiten aktuell auf Hochtouren daran, die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die AG DOK begleitet diesen Gesetzgebungsprozess in Deutschland. Wir sind daher sehr daran interessiert, dass sich möglichst viele AG DOK-Mitglieder mit den Grundlagen der Urheberrechtsnovelle vertraut machen und in der Lage sind, informiert an Diskussionen innerhalb und außerhalb des Verbandes teilnehmen zu können. Aus diesem Grund veranstalten wir in den folgenden Wochen und Monaten mehrere Webinare zum Thema Urheberrecht.

    _______________________

    • Edition 01
    mit Prof. Dr. Thomas Hoeren, Informations- und Medienrechtler

    Den Anfang machte Prof. Dr. Thomas Hoeren mit einer Einführung in die Grundlagen des Urheberrechts für Filmurheber und Produzenten. Thomas Hoeren ist einer der angesehensten Informations- und Medienrechtler in Deutschland. Er lehrt an der Universität Münster und ist seit langem ein enger Verbündeter der AG DOK. Moderation: David Bernet und Cay Wesnigk.

    HIER GEHTS ZUR AUFZEICHNUNG

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    • Edition 02
    mit Jobst Oetzmann, Spielfilmregisseur, Mitglied des BVR (Bundesverband Regie) und Vorstandsmitglied in der VG Bild.

    Im zweiten Webinar geht es um eine deutsche Besonderheit: Wie kommt es, dass man den Eindruck hat, dass Filmemacher in Frankreich, in Spanien, in der Niederlande, in der Schweiz usw. besser gestellt sind als ihre KollegInnen in Deutschland? Tatsächlich gibt es einen wichtigen Unterschied in der Handhabung der Senderechte, der dafür verantwortlich ist. Die laufende Arbeit an der Umsetzung der neuen EU-Urheberrechtslinie in deutsches Recht eröffnet nun die Möglichkeit, daran für die Berufe Regie, Kamera, Schnitt etwas zu ändern.

    Jobst Oetzmann stellt uns eine Initiative der Verwertungsgesellschaft VG Bild vor, die sich dem Problem der ungleichen rechtlichen Stellung von Filmurhebern in Deutschland und im europäischen Ausland widmet: Wie kann man die aktuelle Überarbeitung des deutschen Urheberrechts so nutzen, dass die deutschen Filmurheber auf ähnliche Weise von der Vergütung ihrer Rechte profitieren wie die europäischen KollegInnen?

    Jobst Oetzmann ist Spielfilmregisseur, Mitglied des BVR (Bundesverband Regie) und Vorstandsmitglied in der VG Bild. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit der Vergütung von Kreativen in der Filmbranche. Unter anderem vertritt er den BVR in Gagen-Verhandlungen gegenüber ARD, ZDF und Netflix.
    Moderation: David Bernet und Cay Wesnigk

    HIER GEHTS ZUR AUFZEICHNUNG

     

     

  • 5. title_einfuehrung_dsgvo_dokumentaristen

    Am 25.05.2018 traten die europäische EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) in Kraft.

    Alarmistische Szenarien, die in den letzten Tagen und Wochen weite Teile der Öffentlichkeit erfassten, strahlten bekanntlich auch auf unseren Verband aus. Von horrenden Bußgeldandrohungen bis hin zum bevorstehenden Ende des freien Journalismus war und ist die Rede. Wir haben in dieser Situation mehrfach versucht, die Wogen zu glätten. In einer ersten Information unserer Vertragsanwälte haben wir bereits vor rund zwei Wochen darauf hingewiesen, dass es natürlich auch für uns Änderungen geben wird, es aber keinerlei Grund gibt, darüber in Panik zu verfallen.

    Auch die Landesdatenschutzbehörden haben bereits angekündigt, dass sie in der Anfangsphase der Umsetzung der DSGVO bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen keine Bußgelder verhängen und vor allem beratend tätig sein wollen.

    Wie angekündigt, haben unsere Juristen auf unsere Bitte hin die wichtigsten Auswirkungen der neuen Gesetzgebung auf unsere Arbeit in einer Art „Laufzettel“ zusammengefasst und sie verweisen dabei in zahlreichen Links auf „offizielle“ Seiten, insbesondere der Datenschutzbehörden, die der verbreiteten Verunsicherung entgegenwirken sollen.

    Natürlich ergeben sich aus der Gesetzesänderung auch für Dokumentarfilmer neue Verpflichtungen, von denen die derzeit wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage nachfolgend dargestellt werden.

    1. Umsetzung der DSGVO im eigenen Unternehmen
    2. Datenschutzbeauftragter
    3. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
    4. Datenschutzerklärung
    5. Verhältnis KUG / DSGVO, Medienprivileg
    6. Anhang mit Hintergrundinformationen

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    1. Umsetzung der DSGVO im eigenen Unternehmen

    Es gibt einige gute Veröffentlichungen der Landesdatenschutzbeauftragten, in denen verständlich erläutert wird, wie die DSGVO und das BDSG-neu in Unternehmen umgesetzt werden sollten.

    Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) hat einen Fragebogenentwickelt, der die wesentlichen Fragen enthält, die sich in einem Unternehmen gestellt werden sollten:
    https://www.lda.bayern.de/media/dsgvo_fragebogen.pdf

    Das LDA hat zudem für einige Branchen – jedoch leider nicht für Medienproduktionen – Handreichungen erstellt, in denen die für die Branche wichtigen Anforderungen zusammengestellt wurden:
    https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html

    Zum Einstieg empfehlen wir zusätzlich die vom Bayerischen Landesamt für Datenschutz herausgegebene Broschüre „Erste Hilfe zur Datenschutz-Grundverordnung für Unternehmen und Vereine“ (erschienen im Verlag C.H. BECK, € 5,50).

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    2. Datenschutzbeauftragter

    In der Regel werden Mitglieder der AG DOK keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen.

    Wenn weniger als zehn Personen in Ihrem Unternehmen damit beschäftigt sind, personenbezogene Daten automatisiert zu verarbeiten, muss ein Datenschutzbeauftragter nur dann bestellt werden, wenn einem Unternehmen Daten einer der folgenden Kategorien regelmäßig – also als Kerntätigkeit – verarbeitet werden:

    - Gesundheitsdaten
    - Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung
    - Daten, aus denen die ethnische Herkunft hervorgeht
    - Daten, aus denen politische Meinungen hervorgehen
    - Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen
    - Daten, aus denen die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgeht
    - Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten

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    3. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

    Nach Art. 30 DSGVO besteht nun die Pflicht ein Verzeichnis zu führen, das alle Verarbeitungstätigkeiten enthält. Das bedeutet, es muss aufgelistet werden, welche personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken erhoben wurden. Eine solches Verzeichnis müssen die Verantwortlichen aber nicht von sich aus an die Datenschutzaufsichtsbehörde schicken, sondern müssen das Verzeichnis nur auf Anfrage der Behörde nach Art. 30 Abs. 4 DSGVO zur Verfügung stellen.

    Die Pflicht gilt nicht für Unternehmen und Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Unternehmen oder Einrichtungen die Datenverarbeitung regelmäßig als eine ihrer Haupttätigkeiten betreiben oder besonders sensible Daten verarbeiten.

    In dem Verzeichnis müssen die wesentlichen Informationen der Daten¬verarbeitung zusammengefasst werden, insbesondere Angaben zu Zwecken der Verarbeitung, Löschfristen und Empfängern von Daten. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    • Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie einer/eines etwaigen Datenschutzbeauftragten
    • Zwecke der Verarbeitung
    • Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten
    • Kategorien von Empfängern von Daten, einschließlich Empfängern in Drittländern oder internationalen Organisationen
    • gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation

    Wenn möglich, sollen zudem folgende Angaben im Verzeichnis enthalten sein:
    • vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
    • allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (sogenannte „TOM“) gemäß Artikel 32 Abs. 1 DSGVO

     

    Weiterführende Informationen:
    Weitere Informationen zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten enthält das Merkblatt der Datenschutzkonferenz (DSK):
    https://www.lda.bayern.de/media/dsk_kpnr_1_verzeichnis_verarbeitungstaetigkeiten.pdf

    Musterverzeichnisse:
    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bietet ein Musterverzeichnis an:
    https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/DatenschutzGVO/Aktuelles/Aktuelles_Artikel/Muster_Verzeichnis_Verarbeitungstaetigkeiten.html

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    4. Datenschutzerklärung

    Die Datenschutzerklärung der eigenen Website wird, je nachdem welche Implementierungen vorliegen, in nahezu allen Fällen ergänzt werden müssen. Wir empfehlen hierfür einen der:

    Datenschutzerklärungs-Generatoren:

    Es gibt mittlerweile im Internet einige Datenschutzerklärungs-Generatoren, die nach Beantwortung einiger Fragen eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung für eine Webseite erstellen können. Die nachfolgende Liste gibt nur einige solcher Datenschutzerklärungs-Generatoren wieder. Diese Anbieter sind aber allesamt kostenlos und im Gegensatz zu anderen Anbietern werden hier von Nutzern keine Daten zwecks Versands von Werbematerial oder Kontaktaufnahme erhoben.

    https://datenschutz-generator.de/
    Anbieter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke, Berlin
    Anmerkung: kostenlos für Privatpersonen und Kleinunternehmer (Kleinunternehmer ist lt. dem Anbieter der Webseite, wessen Brutto-Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 5000 Euro waren, Vereine mit eingeschlossen)

    https://www.activemind.de/datenschutz/datenschutzhinweis-generator/
    Anbieter: activeMind AG, München

    https://www.mein-datenschutzbeauftragter.de/datenschutzerklaerung-konfigurator/
    Anbieter: Herold Unternehmensberatung GmbH, Stockelsdorf


    Muster-Datenschutzerklärungen:

    Ergänzend gibt es noch eine Muster-Datenschutzerklärung im Textformat, die allerdings vom Nutzer selbständig gestaltet werden muss:

    https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/Musterdatenschutzerkaerung-nach-der-DSGVO_Stand_September_2022-1.docx
    Anbieter: Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) - Zivilrechtliche Abteilung Prof. Dr. Thomas Hoeren, Münster

    Rechtlicher Hintergrund:

    Ein Unternehmen muss Personen, mit deren Daten sie umgehen möchte, „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ bestimmte Informationen mitteilen, insbesondere

    • Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie einer/eines etwaigen Datenschutzbeauftragten
    • Zwecke der Verarbeitung und die Rechtsgrundlagen dafür
    • Interessen des Verantwortlichen, wenn er Daten auf der Basis einer Interessenabwägung verarbeiten möchte
    • Empfänger der Daten bei einer Weitergabe an Dritte
    • Dauer der Speicherung oder Kriterien für die Löschung der Daten
    • Hinweise auf Rechte des Betroffenen
       o Recht auf Bestätigung (Art. 15 Abs. 1 DSGVO)
       o Recht auf Auskunft (Art. 15 Abs. 2 DSGVO)
       o Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
       o Recht auf Löschung (Art. 17 Abs. 1 DSGVO – „Recht auf Vergessenwerden“)
       o Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 Abs. 1 DSGVO)
       o Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 Abs. 1 DSGVO)
       o Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 Abs. 1 DSGVO)
    • Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit ohne Angabe eines Grundes widerrufen werden kann
    • Hinweis auf Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

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    5. Verhältnis KUG / DSGVO, Medienprivileg

    Bisherige Rechtslage

    Das Recht am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz von 1907 geregelt. Demnach ist für das Veröffentlichen eines Bildnisses einer Person (sofern sie erkennbar ist) grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich (§ 22 KUG). Das Recht am eigenen Bild gilt über den Tod des Abgebildeten 10 Jahre hinaus.

    § 23 Abs. 1 KUG sieht bestimmt zudem vier Ausnahmen von der Pflicht zum Einholen einer Einwilligung vor:

    „(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

    1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen , an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.“

    Diese vier Ausnahmen gelten wiederum nicht uneingeschränkt. Wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird, muss im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen festgestellt werden, ob eine Veröffentlichung zulässig ist oder nicht (§ 23 Abs. 2 KUG).

    Das KUG regelt aber nur die Veröffentlichung eines Bildnisses, nicht aber die Herstellung. Das Erstellen eines Fotos oder einer Videoaufnahme ohne Einwilligung des Abgebildeten und ohne Vorliegen einer Ausnahme des § 23 Abs. 1 KUG stellt daher keine Verletzung des KUG dar.

    Das Fotografieren oder Filmen einer Person kann aber bereits einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG darstellen. Ob das Erstellen einer Foto- oder Filmaufnahme rechtmäßig ist, würde sich dann auch einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten mit den Rechten des Fotografen bzw. Filmemachers ergeben.

     

    Änderungen durch die DSGVO

    Derzeit ist noch umstritten, ob und in welchen Fällen die Anwendung des KUG von der DSGVO verdrängt wird.

    Die Bundesregierung hat bereits erklärt, keinen Handlungsbedarf für eine eigene gesetzliche Regelung zur Nutzung einer in der DSGVO geregelten Öffnungsklausel zu sehen. Art. 85 DSGVO erlaubt es den Mitgliedsstaaten, für die Verarbeitung von Daten, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen vorzusehen, um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen.

    Ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), der sogar einen Vorrang der DSGVO vor dem KUG vorgesehen haben soll, wurde aber anscheinend bereits wieder verworfen.

    Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit geht in einem undatierten Vermerk zumindest bei Bildern von Versammlungen und ähnlichen Veranstaltungen mit einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen, keine gesonderte Einwilligung jedes Abgebildeten und auch keine vorherige Information erforderlich ist:
    https://www.filmverband-suedwest.de/wp-content/uploads/2018/05/Vermerk_DSGVO.pdf

    Das Bundesinnenministerium hat Antworten auf häufig gestellte Fragen (sog. FAQs) veröffentlicht, in denen zu Fotografieren grundsätzlich die Ansicht geäußert wird, dass das KUG weiterhin anwendbar sei:
    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html

    Dies sind eher positive Signale seitens von Teilen der Exekutive und der Legislative. Ob dies allerdings auch von den Gerichten so gesehen wird, bleibt abzuwarten.

     

    Medienprivileg

    Für Journalisten und andere Personen und Unternehmen, die im Medienbereich tätig sind, soll zudem das sogenannte „Medienprivileg“ weitergelten.

    Das “Medienprivileg“ bestimmt, dass bei einer ausschließlich journalistisch-redaktionellen und literarischen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten weitgehend von geltenden Datenschutzregelungen ausgenommen werden. Das „Medienprivileg“ ist noch im Bundesdatenschutzgesetz (dort § 41 BDSG) geregelt. Da der Bund seit 2006 die Rahmengesetzgebungskompetenz für die Bereiche der Presse abgegeben hat, wird die Neufassung des BDSG keine entsprechenden Regelungen mehr enthalten.

    Nachdem nunmehr die Bundesländer für die Gesetzgebung in den Bereichen Medien und Presse zuständig sind, wird das „Medienprivileg“ in den Landespresse- und Landesmediengesetzen und für den Rundfunk in Staatsverträgen geregelt. Derzeit liegen dazu lediglich Gesetzentwürfe und der Entwurf des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vor (zum Stand der Gesetzgebungsverfahren in den Bundesländern per 16.05.2018). Statt einigen wenigen Vorschriften (BDSG und Rundfunkstaatsverträge) werden sich die Bestimmungen zum „Medienprivileg“ nun in einer Vielzahl landesrechtlicher Vorschriften befinden.

    Eine derzeit aktuelle Zusammenstellung des Diskussionsstands findet sich bei Rechtsanwalt David Seiler (mit weiterführenden Links auf eine vierteilige Artikelserie zum Thema KUG und DSGVO):
    https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-fotografie-kug-update/

    ___________________________________________________________________________

     

    6. Anhang

    Grundlagen

    Art. 4 DSGVO enthält einige Definitionen von Begriffen, die in der DSGVO und im BDSG-neu benutzt werden.

    Im Sinne der DSGVO bezeichnen die Ausdrücke:

    • „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind; (Art. 4 Nr. 1 DSGVO)

    Beispiele dafür sind der Name, der Wohnort, das Geburtsdatum, die Religionszugehörigkeit, die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft. Aber auch Steuernummern, IP-Adressen, Kfz-Kennzeichen und Kontoverbindungsdaten und ähnliche Daten sind personenbezogene Daten im Sinne des DSGVO und des BDSG-neu. Eine natürliche Person, die durch solche personenbezogenen Daten identifiziert werden kann, wird als „Betroffene/r“ bezeichnet.

    • „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; (Art. 4 Nr. 2 DSGVO)

    • „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheide; (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)

    • „Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;(Art. 4 Nr. 18 DSGVO)

    Damit ist jeder Dokumentarfilmer, der diese Tätigkeit als Beruf oder sonst wirtschaftlich ausübt, Unternehmer im Sinne der DSGVO, unabhängig davon, ob die Tätigkeit als Einzelunternehmen, eingetragener Kaufmann (e.K.), Verein, als Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) oder als Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) ausgeübt wird.

    Eine erste Einführung zum Datenschutzrecht und zur DSGVO ist in dem Skript „Internetrecht“ von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) - Zivilrechtliche Abteilung, Münster – Stand März 2018 (S. 404 ff.) enthalten:
    https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/Internetrecht_30.03.2023.pdf

    Eine gute Übersicht mit dem Wortlaut der DSGVO inklusive der Erwägungsgründe sowie zum BDSG-neu findet sich hier (mit Querverweisen): https://dsgvo-gesetz.de/

     

  • 6. title_neues_pw_anlegen


    Falls Sie Ihr Mitglieder-Passwort nicht parat haben, gehen Sie bitte folgendermaßen vor:

    1. Unter www.agdok.de auf Login-klicken (oben rechts auf der Seite) und die bislang verwendete Mail-Adresse ins Feld "Nutzernamen/ E-Mail" eintragen,

    2. anschließend unter dem blauen "Weiter"-Button, auf "Passwort vergessen" klicken und danach in dem sich öffnenden Fenster "Neues Passwort einrichten" anklicken.

    3. An die Mail-Adresse wird ein Link geschickt, mit dem ein neues Passwort eingerichtet werden kann.

  • 7. title_unter_mitglieder_erscheinen

    Wenn Sie auf www.agdok.de unter Mitgliedern (https://agdok.de/de_DE/members) erscheinen möchten, können Sie dies unter "Profil bearbeiten" frei schalten.

    Zunächst bitte auf www.agdok.de einloggen - falls Sie ihr Passwort vergessen haben - finden Sie unten in diesem Beitrag eine Anleitung, wie Sie ein neues generieren können.

    • wenn Sie nach dem Login oben rechts in der Ecke des Bildschirms neben Ihrem Namen (dort wo zuvor der Login-Button war) auf den kleinen stilisierten Pfeil klicken.
    • Dann "Profil bearbeiten" auswählen und
    • im ersten Reiter unter "Basisdaten"
    • auf der linken Seite den Button "Profil wird nicht im Internet ausgeben" anklicken
    • und bestätigen, so dass dort anschließend "Profil veröffentlicht" steht.

    Unter dem zweiten Reiter "Kontakt" können Sie dann festlegen, welche Informationen unter Mitgliedern über Sie angezeigt werden sollen:
    • Hierfür bei den Angaben zu Anschrift, Telefonnummer und Mail-Adresse jeweils rechts am Rand auf das stilisierte Auge klicken ("eingegraut" und durchgestrichen = diese Angabe wird nicht ausgegeben / schwarz = wird ausgegeben)
    • und im sich dann öffnenden Fenster die Einstellung entsprechend ändern, in dem Sie auf den Button "auf meiner Profilseite ausgeben" anklicken
    • und die Umstellung noch einmal bestätigen.

    *Login: Neues Passwort anlegen:
    Unter www.agdok.de auf Login-klicken (oben rechts auf der Seite) und die bisher genutzte Mail-Adresse ins Feld "Nutzernamen/ E-Mail" eintragen,
    - anschließend unter dem blauen "Weiter"-Button, auf "Passwort vergessen" klicken
    - und im folgenden Fenster bestätigen, dass ein neues Passwort eingerichtet werden soll ...
    An die Mail-Adresse wird ein Link geschickt, mit dem ein neues Passwort eingerichtet werden kann.

  • 8. title_berlinale_akkreditierung

     

     

    Das Berlinale-Team hat uns informiert, dass die bisherige Akkreditierungspraxis mit dem Code-System für Verbandsmitglieder eingestellt und auf folgende Weise geändert wurde:

     

    "Ihre Mitglieder können auch ohne Code über unsere Webseite einen Akkreditierungsantrag stellen. Dabei müssen sie zur kommenden Berlinale statt des Codes einen Tätigkeitsnachweis hochladen. Als Tätigkeitsnachweis akzeptieren wir in diesem Fall die aktuelle Mitgliedschaft in Ihrem Verband. (Zusätzlich gelten weiterhin die bekannten Anforderungen zur Akkreditierung für Fachbesuchende.)"

     

    Der Mitglieds-Nachweis kann im neuen Akkreditierungsverfahren einfach durch Hinterlegung des Links auf den jeweiligen AG DOK-Mitglieds-Eintrag auf unserer Website erbracht werden. Hier eine Anleitung dazu:

     

    • Hierfür unter
      https://agdok.de/de_DE/members/
      den eigenen Eintrag aufrufen
      (falls er nicht dabei ist, bitte nach dem Login auf www.agdok.de unter "Profil bearbeiten" selbst frei schalten, da diese Veröffentlichung aufgrund der DSGVO-Bestimmungen nur von den Mitgliedern selbst geschehen darf - weiter unten findet sich auch eine Anleitung dazu, wie der eigene Eintrag online gestellt werden kann sowie eine Anleitung für das Erneuern des Passwortes, um sich auf der Seite einzuloggen)

    • Ist der eigene Eintrag bereits sichtbar, findet sich darin direkt neben dem eigenen Namen ein kleines, eingegrautes Verkettungs-Symbol - dieses anklicken und ...

    • dann wird ein URL-Link sichtbar, der etwa so ausschaut "https://agdok.de/de_DE/members/jeweiligerMitgliedsname".
      Diese URL führt dann beim Anklicken direkt auf den jeweiligen individuellen Eintrag. Die URL vollständig kopieren (ggfs. im Brwoser einmal testen, ob sie direkt auf den eigenen Eintrag führt) und dann im Berlinale-Akkreditierungsverfahren im fünften Schritt der Anmeldung unter "Tätigkeitsnachweis" hinterlegen.

      Voila! Das war es dann schon ...

    ______________________

     

    Anleitung: auf www.agdok.de unter Mitgliedern erscheinen

     

    Wenn Sie auf www.agdok.de unter Mitgliedern (https://agdok.de/de_DE/members) erscheinen möchten, können Sie dies unter "Profil bearbeiten" frei schalten. 
Sie finden den Bereich,

        •    wenn Sie nach dem Login auf www.agdok.de oben rechts in der Ecke des Bildschirms auf den kleinen stilisierten Pfeil neben Ihrem Namen klicken.
        •    Dann "Profil bearbeiten" auswählen und
        •    im ersten Reiter unter "Basisdaten"
        •    auf der linken Seite den Button "Profil nicht im Internet ausgeben" anklicken, um das umzustellen,
        •    und bestätigen, so dass dort anschließend "Profil veröffentlicht" steht.

    Unter dem zweiten Reiter "Kontakt" können Sie dann festlegen, welche Informationen unter Mitgliedern über Sie angezeigt werden sollen:
        •    Hierfür bei den Angaben zu Anschrift, Telefonnummer und Mail-Adresse jeweils rechts am Rand auf das stilisierte Auge klicken ("eingegraut" und durchgestrichen = diese Angabe wird nicht ausgegeben // schwarz = wird ausgegeben)
        •    und im sich dann öffnenden Fenster die Einstellung entsprechend ändern, in dem Sie auf den Button klicken
        •    und die Umstellung noch einmal bestätigen.

     

    ______________________


    Einloggen - aber Passwort vergessen?

    Hier gehts zur Anleitung, wie ein neues PW vergeben werden kann:
    https://agdok.de/de_DE/neues-pw-anlegen

    ______________________


    Bei Fragen und Problemen mit dem neuen Verfahren, bitte am besten direkt die Berlinale-Kolleg*innen  kontaktieren unter:

    https://www.berlinale.de/de/akkreditierung/allgemeines/willkommen.html

     

    Bei technischen Fragen zum Akkreditierungsantrag
    Tel. +49 30 25920-800
    websupport@berlinale.de

     

    Akkreditierung Fachpublikum & EFM

    accreditation@berlinale.de

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