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Law

Klage gegen rechtswidrigen Verteilungsplan der VFF eingereicht

from 18.11.2013

Im Auftrag unserer Mitglieds-Firma Start Film + TV GmbH hat Rechtsanwalt Christlieb Klages vor dem Landgericht München Klage gegen die Verwertungsgesellschaft VFF erhoben. Der Produzent verlangt von der VFF die Auszahlung der gleichen Summe, die für die Jahre 2008, 2009 und 2010 bereits an seine Produktionsfirma ausgeschüttet worden ist. Der Ausschüttungsbetrag war – wie bei allen Auftragsproduzenten – nur die Hälfte dessen, was der Produktionsfirma eigentlich zustand; den gleichen Betrag hatte die VFF aufgrund ihres Verteilungsplans seinerzeit an den auftraggebenden Sender weitergereicht. Das Landgericht Leipzig sowie das Oberlandesgericht Dresden hatten diese Ausschüttungspraxis in zwei von uns erstrittenen Urteilen als nicht gesetzeskonform bezeichnet. Unsere Klage richtete sich damals allerdings gegen die standardmäßige Verwendung der VFF-Klausel in Fernsehverträgen und damit gegen einen Sender – jetzt kommt die VFF erstmals selbst auf die Anklagebank.

Die AG DOK unterstützt den Prozess, denn sie sieht darin einen Präzedenzfall, der im Falle einer für uns positiven Gerichtsentscheidung natürlich auch für alle anderen betroffenen Produzenten zum gleichen Ergebnis führen muss. Deshalb empfehlen wir allen betroffenen Produzenten dringend, von der VFF bis zur rechtlichen Klärung die Aussetzung der Verjährungsfristen zu beantragen - detaillierte Handlungsempfehlungen haben wir bereits an unsere Mitglieder herausgegeben.

Genau so wichtig wie die finanzielle Forderung ist vor diesem Hintergrund die mit dem anstehenden Verfahren verknüpfte Feststellungsklage. Das Gericht soll feststellen, dass der Verteilungsplan der VFF in dieser Hinsicht tatsächlich rechtswidrig ist. Genau das hat die VFF wiederholt und vehement bestritten – zuletzt auch in der Versammlung der Wahrnehmungsberechtigen Mitte Oktober. Auch der Beirat der VFF hat wiederholt erklärt, der seitherige Verteilungsplan sei nicht zu beanstanden, Erstattungsansprüche der Produzenten für zurückliegende Abrechnungsperioden gebe es nicht. Auffällig ist dabei, dass diese Behauptung nie inhaltlich begründet wird – die Vertreter der Verwertungsgesellschaft klammern sich immer nur an die Feststellung, der Verteilungsplan sei formal ordnungsgemäß zustande gekommen. Ob eine rechtswidrige Praxis Bestand hat, nur weil irgendwann einmal darüber beschlossen wurde, muss jetzt das Landgericht in München klären.

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