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4.2.3 Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Zum Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Recht der persönlichen Ehre und die Menschenwürde. Die nächste Ebene schützt die Intim- und Privatsphäre einer Person sowie die sogenannte Individual- oder Sozialsphäre. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Aufnahme ist dann anzunehmen, wenn sie ohne vertragliche Vereinbarung für materielle Zwecke genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die Nutzung zu Werbezwecken.
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Letzte Aktualisierung 11.05.2015