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Alternative Finanzierungs- und Verwertungsmodelle

Crowdfunding und Steuern

von Herbert Nather

Crowdfunding berührt immer irgendeine Steuerart. In konkreten Zweifelsfällen hilft nur die steuerliche Beratung durch Rechtsanwält*innen, Wirtschaftsprüfer*innen oder Steuerberater*innen.

Folgendes gilt für Filmemacher*innen in Deutschland, die keine Kleinunternehmer*innen sind, ihren Gewinn über eine Einnahmeüberschussrechnung ermitteln und Einnahmen aus Crowdfunding zur Finanzierung von Filmprojekten im Rahmen ihres Unternehmens realisieren möchten. Nicht behandelt werden soll an dieser Stelle Crowdinvesting als spezielle Form des Crowdfundings, bei dem es um Formen einer Unternehmensbeteiligung geht.

Einnahmen aus Crowdfundingeinnahmen sind dann überwiegend

- umsatzsteuerfreie Zuschüsse
- umsatzsteuerpflichtige Leistungsaustausche
- umsatzsteuerfrei, meist bedingt rückzahlbare Darlehen

Umsatzsteuerfreie Zuschüsse liegen vor, wenn keine Gegenleistung vereinbart worden ist und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen. Diese Zuschüsse sind ertragssteuerlich Betriebseinnahmen.

Für umsatzsteuerpflichtige Leistungsaustausche gilt: Beträgt der Wert der Gegenleistung mehr als 50% der Einnahme, ist die Umsatzsteuer aus der vollen Einnahme heraus zu rechnen. Beträgt der Wert der Gegenleistung unter 50% der Einnahme, ist der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Es empfiehlt sich daher, die Gegenleistung marktüblich zu bepreisen. Steuersatz der Gegenleistung kann 19% (z.B. bei einem T-Shirt) oder auch 7% (z.B. Buch) sein. Die Bruttoeinnahmen sind Betriebseinnahmen, die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer Betriebsausgaben.

Umsatzsteuerpflichtige Leistungsaustausche gehören mit zum Umsatz; damit wird die Kleinunternehmergrenze (Jahres-Gesamtumsatz von 17.500 EUR) meist schnell überschritten.

Umsatzsteuerfreie, meist bedingt rückzahlbare Darlehen: Bedingt rückzahlbare Darlehen sind den meisten Filmemacher*innen aus den gängigen Filmförderungen bekannt. Mit zweckentsprechender Verwendung dieser Gelder werden diese zu Betriebseinnahmen. Nach Eintritt der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsbedingungen stellen die Darlehensrückzahlungen Betriebsausgaben dar.

 

Autor

Herbert Nather ist Steuerberater in der Kanzlei Nather Nelles Böhm, Köln und der von der AG DOK beauftragte Vertrags-Steuerberater.

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